Praktische Tätigkeit / Außerordentliche Mitgliedschaft (Absolventen)

Anzeige der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht

Absolvent*innen eines Studiums an einer deutschen Hochschule, die in die Architektenliste in Hamburg eingetragen werden möchten, müssen ihre praktischen Tätigkeit vor Beginn und bei jeder Änderung bei der Architektenkammer anzeigen.

Die Regelungen für die Anzeigepflicht finden Sie in der Verordnung für den Bereich der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht

Nicht betroffen sind

  • die Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung,
  • alle Absolvent*innen eines gleichwertigen ausländischen Studiums (§ 4 Abs. 2 HmbArchtG) und
  • alle Absolvent*innen, die nach dem Studium bereits bis zum 18. Januar 2016 eine praktische Tätigkeit aufgenommen haben.

Gesetzliche Grundlagen:

  • Hamburgisches Gesetz über die Fortentwicklung des Anerkennungsverfahrens für ausländische Berufsqualifikation, vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362)
  • Verordnung für den Bereich der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht, vom 12. April 2016 (HmbGVBl. S. 176) 

Hier finden Sie das Anzeigeformular (deutsch/englisch) zur praktischen Tätigkeit unter Aufsicht mit den Informationen zum Thema. Die Regelungen für die Anzeigepflicht finden Sie in der Verordnung für den Bereich der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht.

Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder

In das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder können Personen eingetragen werden, die nach erfolgreich abgeschlossenem vierjährigem Hochschulstudium in der Fachrichtung Architektur oder dreijährigem Hochschulstudium in der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung eine nachfolgende praktische Berufstätigkeit in derselben Fachrichtung ausüben, allerdings nur wenn sie noch keine 2 Jahre berufstätig gewesen sind (§ 13 Abs. 1 HmbArchtG). Sobald zwei Jahre Berufstätigkeit erreicht wurden, endet die außerordentliche Mitgliedschaft. Es muss dann die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste beantragt werden, wenn die Mitgliedschaft fortgeführt werden soll.

Eine Eintragung ist nur möglich, wenn die*der Bewerber*in einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder Ihren*seinen Dienst- oder Beschäftigungsort im Land Hamburg hat.

Für die Bearbeitung des Antrages wird nach Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer eine Gebühr in Höhe von € 80 mit der Antragstellung fällig. Nach Antragseingang erhalten Sie einen Zahlungshinweis. Wird ein Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der der außerordentlichen Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer mit einer Anzeige über den Beginn der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht verbunden, wird lediglich eine Gesamtgebühr in Höhe von 80 Euro erhoben.

Antragsunterlagen

Für einen Antrag auf Eintragung sind die folgenden Unterlagen (Ziff. 1-6) möglichst lose (bitte nicht in Folien, Mappen/Ordnern und ohne Klammern/Heftungen) und auf einseitig bedruckten A4-Seiten einzureichen, so dass das automatische Scannen der Dokumente möglich ist. Sie erhalten diese Unterlagen nicht zurück.

Hinweis
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Please note
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  1. Antrag auf Eintragung (deutsch/englisch). Datum nicht vergessen.
  2. Personalausweis, beide Seiten (oder Pass mit Meldebestätigung) in Kopie.
  3. Beruflicher Lebenslauf auf einer Seite, der nur eine lückenlose chronologische Aufstellung der Berufstätigkeit nach Abschluss der Hochschulausbildung beinhalten muss, jeweils unter Angabe der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, Beginn und Ende, sowie der Art der Tätigkeit. Bitte geben Sie auch Zeiten an, in denen Sie nicht in der beantragen Fachrichtung (z.B. wegen Arbeitslosigkeit) tätig waren. Datum nicht vergessen.
  4. Arbeitszeugnis zum Nachweis der praktischen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung in einfacher Kopie. Das Arbeitszeugnis muss dokumentieren, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber in dem in § 1 HmbArchtG umschriebenen Aufgabenbereich der beantragten Fachrichtung (z.B. Architektur = Planung von Bauwerken) tätig ist.
  5. Nachweis der Titel, akademischen Grade oder Amtsbezeichnungen durch einfache Kopien der Ernennungs- oder Verleihungsurkunden (z.B. Diplomurkunde, Master- und Bachelorurkunde, Verbeamtung, Verleihung Bauassessor*in). 
  6. Nachweis der Hochschulausbildung durch einfache Kopie des Abschluss-/ Prüfungszeugnisses. Bei Masterstudiengängen reichen Sie bitte auch das Zeugnis des vorangehenden Abschlusses ein.

Bei weiteren Fragen zur außerordentlichen Mitgliedschaft erreichen Sie uns per E‑Mail an eintragung@akhh.de oder unter T 040 441841‑48.

Mit der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder ist eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer und eine Pflichtteilnahme an dem Versorgungswerk der Architekten verbunden. Durch die außerordentliche Mitgliedschaft in der Architektenkammer wird zudem ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von € 50 fällig. Unter beitrag.akhh.de finden Sie die aktuelle Beitragsordnung der Architektenkammer. Eigenverantwortliche Mitglieder sind zudem verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Informationen zur Versicherungspflicht erhalten Sie unter recht.akhh.de auf unserer Informationsseite.