Schlichtungen
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Hamburgischen Architektenkammer oder zwischen einem Mitglied und einem Dritten, der nicht Mitglied der HAK ist (zum Beispiel ein Bauherr) sollen dem Schlichtungsausschuss der HAK zur außergerichtlichen Beilegung vorgelegt werden. Ziel des Verfahrens ist es, dass ein Vorschlag erarbeitet und den Parteien unterbreitet wird, den die Parteien als neue vertragliche Vereinbarung akzeptieren können. Der Dritte muss dem Verfahren zustimmen. Eine solche Zustimmung kann bereits prophylaktisch im Architektenvertrag vereinbart werden. Darüber hinaus ist es für Mitglieder gem. § 19 Abs. 2 Nr. 9 Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG) eine Berufspflicht, bei Streitigkeiten untereinander, die sich aus der Berufsausübung ergeben, den Schlichtungsausschuss der HAK anzurufen.
Der Schlichtungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer besteht aus drei Personen, von denen zwei Mitglieder der HAK sein müssen. Der Vorsitzende hat die Befähigung zum Richteramt. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist den Parteien möglich, jedoch nicht erforderlich.
Ablauf
Kurz skizziert sieht der Ablauf eines typischen Schlichtungsverfahrens beim Schlichtungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer wie folgt aus:
1. Anrufung des Schlichtungsausschusses durch eine der Parteien
2. Information der anderen Partei über die Einleitung des Schlichtungsverfahrens durch den Schlichtungsausschuss; ggf. Einholung der Einwilligung des Dritten zur Durchführung des Verfahrens und zur Anwendung des § 6 Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer
3. Schriftliches Vorverfahren zur Vorbereitung des mündlichen Termins; Ermittlung des Gegenstandes und des Grundes der Streitigkeit; Austausch der grundlegenden Ansichten; Anberaumung eines mündlichen Termins
4. Mündlicher Termin: Erörterung der Sach- und Rechtslage; Abwägung der Interessen und Argumente der Parteien
5. Abschluss mit einem Vorschlag des Schlichtungsausschusses zur Beilegung der Streitigkeit und zur Gebührentragungspflicht; (gegebenenfalls nach Bedenkzeit) Unterzeichnung des Vorschlags durch die Parteien
Vorteile
Die Durchführung eins Schlichtungsverfahrens im Rahmen der Hamburgischen Architektenkammer hat den Vorteil, dass das Verfahren in der Regel erheblich kostengünstiger ist und schneller zu einem Ergebnis führt, als es regelmäßig bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Fall ist. Zudem bietet es den Rahmen für eine einvernehmliche, sachnahe Lösung unter Berücksichtigung der Rechtslage.
Gesetzliche Grundlage
Das Schlichtungsverfahren im Rahmen der Hamburgischen Architektenkammer hat seine gesetzliche Grundlage in § 23 HmbArchtG.
Kosten
Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach § 6 Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer. Danach betragen die Kosten zwischen dem Eineinhalbfachen und dem Dreifachen einer Gebühr nach der nachfolgend wiedergegebenen Gebührentabelle (Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz), mindestens 150 Euro:
Streitwert bis ... EUR | Gebühr ... EUR | Streitwert bis ... EUR | Gebühr ... EUR |
300 | 25 | 40.000 | 398 |
600 | 35 | 45.000 | 427 |
900 | 45 | 50.000 | 456 |
1.200 | 55 | 65.000 | 556 |
1.500 | 65 | 80.000 | 656 |
2.000 | 73 | 95.000 | 756 |
2.500 | 81 | 110.000 | 856 |
3.000 | 89 | 125.000 | 956 |
3.500 | 97 | 140.000 | 1.056 |
4.000 | 105 | 155.000 | 1.156 |
4.500 | 113 | 170.000 | 1.256 |
5.000 | 121 | 185.000 | 1.356 |
6.000 | 136 | 200.000 | 1.456 |
7.000 | 151 | 230.000 | 1.606 |
8.000 | 166 | 260.000 | 1.756 |
9.000 | 181 | 290.000 | 1.906 |
10.000 | 196 | 320.000 | 2.056 |
13.000 | 219 | 350.000 | 2.206 |
16.000 | 242 | 380.000 | 2.356 |
19.000 | 265 | 410.000 | 2.506 |
22.000 | 288 | 440.000 | 2.656 |
25.000 | 311 | 470.000 | 2.806 |
30.000 | 340 | 500.000 | 2.956 |
35.000 | 369 |
|
|
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses setzt die Gebühr fest und bestimmt, welche Partei gebührenpflichtig ist und wie die Gebührenlast zu verteilen ist, wenn von Parteien insoweit keine Einigung erzielt wird.