Eine der Hauptaufgaben der Hamburgischen Architektenkammer ist der Schutz der Berufsbezeichnungen.
Insbesondere aus Qualitätssicherungs- und Verbraucherschutzgründen kommt dem Schutz der Berufsbezeichnung große Bedeutung zu. Architekten und Architektengesellschaften unterliegen von Gesetzes wegen speziellen Berufspflichten (§ 19 Hamburgische Architektengesetz – HmbArchtG) und sind beispielsweise verpflichtet, bei eigenverantwortlicher Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen und vorzuhalten. Und da die Hamburgische Bauordnung in § 67 Abs. 2 festschreibt, dass (neben bauvorlageberechtigten Ingenieuren) nur uneingeschränkt Bauvorlageberechtigt ist, wer nach dem Hamburgischen Architektengesetz die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf, kommt dem Bezeichnungsrecht auch in der Bauantragspraxis große Bedeutung zu.
Das Hamburgische Architektengesetz schreibt in § 2 Abs. 1 vor, dass die Berufsbezeichnungen „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ nur führen darf, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist. Jede dieser Berufsbezeichnungen bedarf einer besonderen Eintragung.
Genauso sind auch Wortverbindungen mit den vorstehenden Berufsbezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen wie z.B. „Architektur“, „Innenarchitekturbüro“, „Archibau“ geschützt, § 2 Abs. 3 HmbArchtG. Diese dürfen ebenfalls nur verwendet werden, wenn die verwendende Person berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Dasselbe gilt für fremdsprachliche Übersetzungen.
Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „freischaffend“ darf gemäß § 2 Abs. 2 HmbArchtG nur führen, wer mit diesem Zusatz in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist und sich den Berufsaufgaben eigenverantwortlich und unabhängig widmet und nicht baugewerblich tätig ist. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig alleine, mit anderen freiberuflich Tätigen oder als Inhaberin oder Inhaber in einer Berufsgesellschaft ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Zu beachten ist, dass die vorstehenden Regelungen auch für Personen gelten, die in die Architektenliste der Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen sind – und zwar dann, wenn die betreffende Person in Hamburg einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort begründet. Hier kann es zu Doppeleintragungen kommen.
Oft stehen gerade Absolventen von einschlägigen Hochschulausbildungen, die (noch) nicht in die Architektenliste eingetragen sind, z.B., weil sie die Voraussetzungen für eine Eintragung mangels notwendiger zweijähriger Berufspraxis noch nicht erfüllen, vor dem Problem der richtigen Bezeichnung ihrer Person. In dieser Hinsicht werden von der Kammer Bezeichnungen akzeptiert, die deutlich machen, dass die betreffende Person ein entsprechendes Hochschulstudium erfolgreich absolviert hat, ohne dass aus dieser Abschlussbezeichnung eine Verwechslung mit den o.g. geschützten Bezeichnungen entsteht, also beispielsweise „Dipl.-Ing. (in der Fachrichtung Architektur)“ bzw. „M.Sc. (in der Fachrichtung Architektur)“.
Auch Partnerschafts- und Kapitalgesellschaften unterliegen in ihrer Namensgebung den Vorschriften über die Berufsbezeichnung. Oben genannte Bezeichnungen dürfen im Namen einer Gesellschaft nur dann geführt und verwendet werden, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsverzeichnis der Hamburgischen Architektenkammer eingetragen ist (§ 10 Abs. 1 HmbArchtG) oder als auswärtige Gesellschaft, d.h. als Gesellschaft, die in Hamburg keinen Sitz hat, nach dem Recht ihres Herkunftsstaates zur Führung der Berufsbezeichnungen befugt sind (§ 11 HmbArchtG). Für die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Hamburgischen Architektenkammer müssen Gesellschaften eine Reihe von im Hamburgischen Architektengesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen beachten (§§ 10 und 11 HmbArchtG).
Außerdem müssen Bürobezeichnungen generell den handelsüblichen Grundsätzen der Firmenwahrheit und -klarheit entsprechen und dürfen nicht irreführend sein. Sie dürfen etwa Zusätze, die bestimmten Gesellschaftsformen vorbehalten sind, wie zum Beispiel „und Partner“ (grundsätzlich exklusiv für die sogenannten Partnerschaftsgesellschaft) oder „mbH“ (exklusiv für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung), nur dann enthalten, wenn die Voraussetzungen tatsächlich auch erfüllt sind. Ein häufig anzutreffender Fehler im Bereich des Architektenrechts ist die Verwendung des Plurals „Architekten“ für ein Büro, das von nur einem Architekten allein oder mit anderen, die nicht die Berufsbezeichnung verwenden dürfen, geführt wird. Dies ist nicht zulässig. Rechtlich kommt es für das Bezeichnungsrecht eines Architekturbüros nur auf die zulässige Berufsbezeichnung des Inhabers bzw. der Inhaber und nicht der Mitarbeiter an.
Verstöße gegen die Vorschriften über die Berufsbezeichnungen des HmbArchtG, also das unbefugte Führen einer geschützten Berufsbezeichnung oder Verwenden einer Wortverbindung oder ähnlichen Bezeichnung, stellen nach § 29 Abs. 1 HmbArchtG Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit Geldbußen (bis zu 15.000 €, bei Gesellschaften bis zu 25.000 €) geahndet werden können. In Betracht kommt zudem eine wettbewerbsrechtliche Verfolgung unzulässiger Bürobezeichnungen mittels einer sog. Abmahnung.
Die Kammer bietet ihren Mitgliedern eine kostenlose allgemeine Beratung auch zur Wahl einer zulässigen Bürobezeichnung.
Weitere Informationen zur Eintragung finden Sie hier.