Versorgungswerk
Das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg, dem die Hamburgische Architektenkammer angeschlossen ist, bietet den Mitgliedern der Kammer eine Altersversorgung.
Der Mitgliederportal des Versorgungswerkes finden Sie unter portal.vwda.de
Mit der Mitgliedschaft in der Hamburgischen Architektenkammer wird auch die Pflichtmitgliedschaft in diesem Versorgungswerk begründet. Das betrifft grundsätzlich alle Kammermitglieder mit Ausnahme derjenigen, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist oder die zum Eintrittsdatum die Regelaltersgrenze für die Rente erreicht haben.
Für angestellte Kammermitglieder führt die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zunächst zu einer doppelten Beitragspflicht; denn sie unterliegen wegen ihres Status als Angestellte zunächst einmal der Beitragspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und sind zusätzlich durch die Mitgliedschaft in der Hamburgischen Architektenkammer beitragspflichtige Mitglieder im Versorgungswerk. Angestellte Kammermitglieder haben somit prinzipiell drei Möglichkeiten, ihre Versorgung zu regeln:
- Sie lassen sich von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der vollen Versorgung im Versorgungswerk befreien --> Antrag über das Versorgungswerk an die DRV.
- Sie lassen sich von der Pflichtversicherung im Versorgungswerk zugunsten ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien. --> Antrag ans Versorgungswerk.
- Sie bleiben in der gesetzlichen und der berufsständischen Rentenversicherung versichert und nutzen das Versorgungswerk somit als eine Art Zusatzversicherung.
Hochschulabsolvent*innen können schon vor ihrer Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste, die erst nach einer zweijährigen praktischen Tätigkeit möglich ist, außerordentliche Mitglieder der Kammer werden, um auf diese Weise frühzeitig dem Versorgungswerk beitreten zu können.
Wichtige Information für angestellte Mitglieder
Das Bundessozialgericht hat durch seine Urteile vom 31. Oktober 2012 (AZ: B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) klargestellt, dass die Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes eines Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist.
Endet diese Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, endet auch die Befreiung. Wird eine neue bzw. andere Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen, muss erneut über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden werden.
Pflichtmitglieder müssen also bei einem Wechsel der Beschäftigung einen (neuen) Antrag auf Befreiung stellen und ein neues Befreiungsverfahren anstrengen.
Entscheidend für die Befreiung ist, ob sie eine berufsspezifische Tätigkeit als Architekt*in ausüben. Der Kammermitgliedschaft kommt dabei Indizwirkung zu. Berufsspezifisch ist eine Tätigkeit dann, wenn Berufsaufgaben nach § 1 Hamburgisches Architektengesetz wahrgenommen werden. Auch die Leistungsphasen der HOAI können in Zweifelsfällen flankierend herangezogen werden.
WICHTIG: Bei einer Tätigkeit mit Beschäftigungsort in Schleswig-Holstein ist eine Befreiung NICHT möglich. Denn dort sind angestellte Architektinnen und Architekten nicht Pflichtmitglieder der Kammer.
Pflichtmitglieder des Versorgungswerks, die vor dem 31. Oktober 2012 einer klassischen berufsspezifischen Tätigkeit nachgegangen bzw. diese gewechselt haben, genießen einen Vertrauensschutz. Befreiungsanträge müssen von diesen erst bei einem erneuten Wechsel der Tätigkeit gestellt werden. Anders verhält es sich jedoch bei Pflichtmitgliedern, die vor dem 31. Oktober 2012 eine nicht befreiungsfähige Tätigkeit aufgenommen haben; diese genießen keinen Vertrauensschutz.
Neben der Rechtsabteilung der Kammer steht das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg für versorgungsrechtliche Fragen zur Verfügung.