Bauvorlageberechtigung
Bauanträge für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben müssen durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
„Große“ Bauvorlageberechtigung: Nach der Vorschrift des § 67 Abs. 2 Nr. 1 Hamburgische Bauordnung (HBauO) besitzen die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung diejenigen Personen, die auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG) dazu berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ zu führen.
„Kleine“ Bauvorlageberechtigung: Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 HBauO sind Personen, die nicht die Voraussetzungen für eine „große“ Bauvorlageberechtigung erfüllen, aber zum Beispiel ein Studium der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschule, Fachhochschule oder einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen haben, allein für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 bauvorlageberechtigt.
Zudem ist bauvorlageberechtigt für den mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen Um- oder Ausbau von Gebäuden, wer auf Grund des HmbArchtG die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ zu führen berechtigt ist.
Die Bauvorlageberechtigung für Freianlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und Ändern von Gebäuden besitzt schließlich auch, wer auf Grund des HmbArchtG die Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ zu führen berechtigt ist.