Praktische Tätigkeit / Außerordentliche Mitgliedschaft (Absolventen)

Anzeige der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht

Absolvent*innen eines Architekturstudiums, die in die Architektenliste in Hamburg eingetragen werden möchten, müssen ihre praktischen Tätigkeit vor Beginn und bei jeder Änderung bei der Architektenkammer anzeigen. Nicht betroffen sind:
- die Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung und
- alle Absolvent*innen, die nach dem Studium bereits bis zum 18. Januar 2016 eine praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer Architektin aufgenommen haben.

Hier finden Sie das
- Anzeigeformular (deutsch/englisch) zur praktischen Tätigkeit unter Aufsicht mit den Informationen zum Thema, welches Sie bitte ausgefüllt mit Kopien Ihrer vollständigen Hochschulausbildung (alle Urkunden und Zeugnisseiten mit Noten/Credits des Bachelor- und Masterstudiengangs) unter akhh.de/upload hochladen. Die Regelungen für die Anzeigepflicht finden Sie im Verordnungstext.
Einen Beratungstermin können Sie unter akhh.de/termin buchen.

Gesetzliche Grundlagen
- Hamburgisches Gesetz über die Fortentwicklung des Anerkennungsverfahrens für ausländische Berufsqualifikation, vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362)
- Verordnung für den Bereich der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht (ArchATV HA)

Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder

In das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder können Personen eingetragen werden, die nach erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung eine nachfolgende praktische Berufstätigkeit in derselben Fachrichtung ausüben, allerdings nur wenn sie noch keine 2 Jahre berufstätig gewesen sind (§ 13 Abs. 1 HmbArchtG). Sobald zwei Jahre praktische Tätigkeit (unter Aufsicht) erreicht wurden, endet die außerordentliche Mitgliedschaft. Es muss dann die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste beantragt werden, wenn die Mitgliedschaft fortgeführt werden soll.

Eine Eintragung ist nur möglich, wenn die*der Bewerber*in einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder Ihren*seinen Dienst- oder Beschäftigungsort im Land Hamburg hat.

Für die Bearbeitung des Antrages wird nach Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer eine Gebühr in Höhe von € 80 mit der Antragstellung fällig. Nach Antragseingang erhalten Sie einen Zahlungshinweis per E-Mail.

Für einen Antrag auf Eintragung sind die folgenden Unterlagen möglichst unter akhh.de/upload als PDF-Dateien hochzuladen:

  1. Antrag auf Eintragung (deutsch/englisch).
  2. Personalausweis, beide Seiten (oder Pass mit Meldebestätigung)
  3. Beruflicher Lebenslauf auf einer Seite, der nur eine lückenlose chronologische Aufstellung der Berufstätigkeit nach Abschluss der Hochschulausbildung beinhalten muss, jeweils unter Angabe der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, Beginn und Ende, sowie der Art der Tätigkeit. Bitte geben Sie auch Zeiten an, in denen Sie nicht in der beantragen Fachrichtung (z.B. wegen Arbeitslosigkeit) tätig waren.
  4. Arbeitszeugnis zum Nachweis der praktischen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung. Das Arbeitszeugnis muss dokumentieren, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber in dem in § 1 HmbArchtG umschriebenen Aufgabenbereich der beantragten Fachrichtung (z.B. Architektur = Planung von Bauwerken) tätig ist.
  5. Nachweis der Titel, akademischen Grade oder Amtsbezeichnungen durch Kopien der Ernennungs- oder Verleihungsurkunden (z.B. Diplomurkunde, Master- und Bachelorurkunde, Verbeamtung, Verleihung Bauassessor*in).
  6. Nachweis der Hochschulausbildung durch Kopie der vollständigen Abschluss-/ Prüfungszeugnisses mit Noten/Credits beider Hochschulabschlüsse (Bachelor- und Masterstudium).

Bei weiteren Fragen vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin unter akhh.de/termin

Mit der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder ist eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer und eine Pflichtteilnahme an dem Versorgungswerk der Architekten verbunden. Durch die außerordentliche Mitgliedschaft in der Architektenkammer wird zudem ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von € 50 fällig. Unter akhh.de/beitrag finden Sie die aktuelle Beitragsordnung der Architektenkammer. Eigenverantwortliche Mitglieder sind zudem verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Informationen zur Versicherungspflicht erhalten Sie unter akhh.de/recht auf unserer Informationsseite.