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25. November 2024

Für selbstständig Tätige: Wirtschafts-Identifikationsnummer wird eingeführt

Ähnlich der Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen dient die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) der eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen. Sie bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit unabhängig von etwaigen Unterbrechungen oder Stammdatenänderungen (Name, Adresse etc.) bestehen und soll langfristig zu Vereinfachungen in Steuer- und Verwaltungsverfahren führen. Sie wird nach und nach auf Anträgen, Formularen und Vordrucken der Finanzverwaltung verwendet und ist dort dann zusätzlich zur bestehenden Steuernummer anzugeben. 

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist W-IdNr. seit November stufenweise zu. Hierfür ist kein Antrag notwendig. In der ersten Stufe wird jenen wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. zugeordnet, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind. 

Bei wirtschaftlich Tätigen, die bereits eine USt-IdNr. besitzen, ist ab dem 3. Dezember 2024 diese ergänzt um das anzufügende Unterscheidungsmerkmal „-00001“ als W-IdNr. zu verwenden, ohne dass hierzu eine individuelle Mitteilung durch das BZSt erfolgen würde. Alle anderen werden nach und nach über ihr ELSTER-Konto über die ihnen zugewiesene W-IdNr. informiert; bei steuerlich beratenen Personen erhält die Steuerberaterin beziehungsweise der Steuerberater die Mitteilung.

Wichtig: Sobald Sie über eine Wirtschafts-IdNr. verfügen, ist diese im Impressum der Website des Büros anzugeben, gegebenenfalls zusätzlich zur USt-IdNr., § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG. Bitte denken Sie zur Vermeidung von Abmahnungen also unbedingt daran, Ihr Impressum dann entsprechend zu ergänzen.
Weitere Informationen zur Wirtschafts-IdNr. finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) und des BZSt.

Beachten Sie zur Impressumspflicht unser Merkblatt.