Schlichtungs- und Ehrenverfahren
Die Hamburgische Architektenkammer hat von Gesetzes wegen zwei Möglichkeiten, auf das berufliche Verhalten ihrer Mitglieder Einfluss zu nehmen und dieses zu überprüfen.
1. Schlichtungsverfahren
Ziel eines Schlichtungsverfahrens ist die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit, an der mindestens ein*e Architekt*in unmittelbar beteiligt ist und die aus íhrer*seiner Berufsausübung resultiert. Die zweite Partei eines Schlichtungsverfahrens kann auch ein*e Bauherr*in sein. Während Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer (HAK) bei Streitigkeiten untereinander verpflichtet sind, sich einem Schlichtungsverfahren zu stellen, ist das Verfahren für Nicht-Mitglieder der HAK freiwillig. Die*der Dritte, also z.B. die*der Bauherr*in, muss dem Verfahren zustimmen. Eine solche Zustimmung kann bereits prophylaktisch im Architektenvertrag vereinbart werden.
Es soll mit Hilfe des von der Kammer dafür eingerichteten Ausschusses ein Schlichtungs- also Einigungsvorschlag erarbeitet und den Parteien unterbreitet werden, den die Parteien akzeptieren können. Ein „Urteil“ wird nicht gesprochen. Vielmehr hängt die Verbindlichkeit des Schlichtungsspruchs von der Zustimmung beider Parteien ab.
Üblicherweise läuft ein Schlichtungsverfahren wie folgt ab:
1. Anrufung des Schlichtungsausschusses – bestehend aus einer*m vorsitzenden Jurist*in und zwei beisitzenden Mitgliedern der Kammer – durch mindestens eine der Parteien
2. Nötigenfalls Information der anderen Partei über die Einleitung des Schlichtungsverfahrens durch den Schlichtungsausschuss; ggf. Einholung der Einwilligung der*des Dritten
3. Schriftliches Vorverfahren zur Vorbereitung des mündlichen Termins; Ermittlung des Gegenstandes und des Grundes der Streitigkeit; Austausch der grundlegenden Ansichten; Anberaumung eines mündlichen Termins
4. Mündlicher Termin: Erörterung der Sach- und Rechtslage; Abwägung der Interessen und Argumente der Parteien
5. Abschluss mit einem Vorschlag des Schlichtungsausschusses zur Beilegung der Streitigkeit und zur Gebührentragungspflicht; Unterschrift des Vorschlags durch die Parteien
Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach § 6 Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer, der auf Anlage 2 zu § 34 des Gerichtskostengesetzes verweist:
§ 6 Kosten des Schlichtungsverfahrens
(1) Für die Tätigkeit des Schlichtungsausschusses wird je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache eine Gebühr erhoben, die zwischen dem Eineinhalbfachen und dem Dreifachen einer Gebühr nach der Gebührentabelle (Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 – BGBl. I S. 718, zuletzt geändert am 8. Juli 2006 – BGBl. I S. 1426,1431) in der jeweils geltenden Fassung liegt. [s.u.]
(2) Die Mindestgebühr beträgt 150,00 Euro.
(3) Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses setzt die Gebühr fest und bestimmt, welche Partei gebührenpflichtig ist und wie die Gebührenlast zu verteilen ist, wenn über die Pflichtigkeit oder die Verteilung der Gebührenlast keine Einigung zwischen den Parteien erzielt wird.
(4) Die Gebühr wird mit der Übersendung des Festsetzungsbescheides fällig.
Anlage 2 zu § 34 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.08.2013
Streitwert bis ... € | Gebühr ... € | Streitwert bis ... € | Gebühr ... € |
500 | 35,00 | 50 000 | 546,00 |
1 000 | 53,00 | 65 000 | 666,00 |
1 500 | 71,00 | 80 000 | 786,00 |
2 000 | 89,00 | 95 000 | 906,00 |
3 000 | 108,00 | 110 000 | 1 026,00 |
4 000 | 127,00 | 125 000 | 1 146,00 |
5 000 | 146,00 | 140 000 | 1 266,00 |
6 000 | 165,00 | 155 000 | 1 386,00 |
7 000 | 184,00 | 170 000 | 1 506,00 |
8 000 | 203,00 | 185 000 | 1 626,00 |
9 000 | 222,00 | 200 000 | 1 746,00 |
10 000 | 241,00 | 230 000 | 1 925,00 |
13 000 | 267,00 | 260 000 | 2 104,00 |
16 000 | 293,00 | 290 000 | 2 283,00 |
19 000 | 319,00 | 320 000 | 2 462,00 |
22 000 | 345,00 | 350 000 | 2 641,00 |
25 000 | 371,00 | 380 000 | 2 820,00 |
30 000 | 406,00 | 410 000 | 2 999,00 |
35 000 | 441,00 | 440 000 | 3 178,00 |
40 000 | 476,00 | 470 000 | 3 357,00 |
45 000 | 511,00 | 500 000 | 3 536,00 |
Datenschutzhinweis: Zur Durchführung einer Schlichtung ist es erforderlich, dass die Parteien dem Schlichtungsausschuss personenbezogene Daten (z.B. Name, Adresse) zur Kenntnis geben. Anderenfalls kann der Schlichtungsausschuss für diese nicht tätig werden. Die Datenschutzhinweise der HAK finden Sie auf der Kammerwebsite unter www.akhh.de/Datenschutzhinweise/.
2. Ehrenverfahren
Sollte die*der Bauherr*in annehmen, "ihr*e" bzw. „sein*e“ Architekt*in habe gegen Berufspflichten verstoßen, kann sie*er die Einleitung eines Ehrenverfahrens anregen. Das Ehrenverfahren dient als eine Art Disziplinarverfahren zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten durch die Architekt*innen. Alle Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer, alle auswärtigen Architekt*innen, alle eingetragenen Gesellschaften, alle auswärtigen Architektengesellschaften und alle außerordentlichen Mitglieder unterliegen besonderen gesetzlichen berufsspezifischen Pflichten (vgl. § 19 HmbArchtG). Sie haben ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben und alles zu unterlassen, was dem Berufsstand schaden könnte: Sie müssen dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen entsprechen. Diese allgemeine Wohlverhaltenspflicht wird flankiert von elf expliziten Berufspflichten (z.B. der, eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten). Auch außerhalb ihres Berufes müssen sie sich so verhalten, dass das Ansehen des Berufs keinen schweren Schaden nimmt. Schuldhafte Verletzungen dieser Berufspflichten werden in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem sog. Ehrenausschuss geahndet.
Der Ablauf eines Ehrenverfahrens, kurz skizziert:
0. Gesuch einer außenstehenden Person (z.B. Bauherr*in) an den Vorstand, dieser möge einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens stellen
1. Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens durch die betroffene Person bzw. Gesellschaft selbst oder durch den Vorstand
2. Untersuchung durch die*den Vorsitzende*n, ob der Sachverhalt ausreichend geklärt ist; ggf. Beauftragung des Vorstands mit weiterer Klärung des Sachverhalts
3. Berufung der Beisitzer*innen durch den Vorsitzenden; Beschluss über die Eröffnung; Mitteilung an die*den Beschuldigten, die Beisitzer*innen und den Vorstand
4. Terminierung der nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung durch die*den Vorsitzenden, Ladung der*des Beschuldigten, ggf. der Verteidigerin bzw. dess Verteidigers, der Beisitzer*innen, der Präsidentin bzw. des Präsidenten, ggf. der Zeug*innen und Sachverständigen durch die*den Vorsitzende*n
5. Mündliche Verhandlung: Vortrag des Akteninhalts durch die*den Vorsitzende*n, Anhörung der*des Beschuldigten, ggf. Anhörung von Zeug*innen und Sachverständigen, Worterteilung an ggf. Verteidiger*in und Vorstand; letztes Wort der*des Beschuldigten
6. Verkündung der Entscheidung: Verlesung der schriftlichen Entscheidungsformel; Zustellung der Entscheidung an Beschuldigte*n, ggf. Verteidiger*in und Vorstand
Mögliche Maßnahmen in einem Ehrenverfahren:
Der Ehrenausschuss kann Berufspflichtverletzungen mit einer Verwarnung, einem Verweis, einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro (bei einer Gesellschaft bis zu 30.000 Euro), einer Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen und Ausschüssen der Kammer, einer Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu diesen Organen und Ausschüssen bis zur Dauer von fünf Jahren oder mit der Löschung der Eintragung in der Architekten- oder Stadtplanerliste bzw. im Gesellschaftsverzeichnis ahnden, vgl. § 22 HmbArchtG.
Ausschlüsse und Aussetzen des Verfahrens:
Politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Ein Ehrenverfahren ist nicht möglich bei Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören, hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und bei sonstigen Personen, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sollte wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage in einem Strafverfahren erhoben werden, ist das Ehrenverfahren auszusetzen. Bei einem parallelen straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren kann das Ehrenverfahren ausgesetzt werden.