Der Architektenvertrag

Der Architektenvertrag unterliegt als wervertragsähnlicher Vertrag den speziellen Regeln aus § 650 p bis § 650 t Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und den allegmeinen Regeln des Werkvertragsrechts nach §§ 631 ff. BGB. Er bedarf in der Regel keiner schriftlichen Form, sondern kann bereits durch schlüssiges Verhalten oder mündlich geschlossen werden. Besonderheiten können lediglich bei Kommunen oder anderen institutionellen Auftraggeber*innen gelten. Aus Gründen der Klarstellung und späteren Beweisbarkeit empfiehlt es sich jedoch stets, schon frühzeitig einen schriftlichen Vertrag zu schließen. 

Der Umfang der Pflichten richtet sich nach dem zwischen Bauherr*in und Architekt*in geschlossenen Vertrag. Die Hamburgische Architektenkammer hält für ihre Mitglieder sogenannte Orientierungshilfen zum Erstellen eines Architektenvertrages bereit, in denen auch die konkreten Leistungsziele vereinbart werden können. Soweit Ihr*e Architekt*in diese Orientierungshilfe noch nicht vorhält, kann sie*er sie bei der Kammer erfragen und mit Ihnen besprechen. 

Zur Ausgestaltung von Architektenverträgen wird in der Praxis gelegentlich die Honorarordnung für Architekten und Ingenieurleistungen (HOAI) herangezogen. Die dort geschilderten Grundleistungen der neun Leistungsphasen beschreiben jedoch nicht per se die Leistungspflichten von Architekt*innen, sondern dienen zunächst einmal lediglich als Grundlage für die Vergütung. Erst bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung werden diese Leistungsphasen zu Leistungspflichten von Architekt*innen.

Das Honorar richtet sich in der Regel nach den Vorgaben der HOAI. Davon abweichende Absprachen sind mittlerweile grundsätzlich wirksam. Denn die HOAI hat in Folge der europäischen Rechtsprechung ihre Verbindlichkeit eingebüßt. Dennoch sind die Regelungen aus der HOAI weiterhin praktikabel und angemessen.