Beitrag
Der Kammerbeitrag wird zu Beginn jedes Kalenderjahres fällig. Die Beitragshöhe ist gestaffelt und richtet sich nach den Einnahmen eines Mitgliedes im jeweils abgelaufenen Jahr. Die Höhe der Einnahmen wird mit Hilfe einer Selbsteinstufung zurück gemeldet.
Häufige Fragen rund um den Beitrag finden Sie hier.
Grundlage für die Beitragsermittlung ist die Beitragsordnung in der Fassung vom 19. Juni 1996, zuletzt geändert am 28. November 2002.
Für 2025 ist erstmalig seit über 30 Jahren eine Beitragserhöhung geplant. Mehr Informationen dazu können den sog. Blauen Seiten zur Kammerversammlung 2024 entnommen werden. Die Kammerversammlung wird am 18.11.24 darüber abstimmen. Die dazugehörige Verhältnismäßigkeitprüfung finden Sie hier. Bei Fragen und Rückmeldungen kontaktieren Sie uns gern z.B. unter Verwendung der E-Mail-Adresse recht@akhh.de
Berechnung des Jahresbeitrages
freischaffende Mitglieder:
Der Jahresbeitrag orientiert sich an der Höhe der Netto-Honorareinnahmen (ohne Umsatzsteuer) des jeweils abgelaufenen Jahres. Zu den Honorareinnahmen gehören auch die anteiligen Einnahmen aus Arbeitsgemeinschaften oder dauerhaften Gesellschaften (z.B. GbRs, Partnergesellschaften oder GmbHs). Bei mehreren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern muss also jeweils nur der eigene Anteil (gemäß Beteiligung an der Gesellschaft) an den Netto-Honorareinnahmen der Gesellschaft auf dem Beitragsformular angegeben werden.
baugewerblich tätige Mitglieder:
Der Jahresbeitrag richtet sich nach der Höhe von 10 % des Gesamtumsatzes im jeweils abgelaufenen Jahr. Auf dem Beitragsformular muss daher nur der Betrag des 10 %igen Anteils am Gesamtumsatz angegeben werden.
angestellte und beamtete Mitglieder:
Der Jahresbeitrag wird auf Basis des steuerpflichtigen Bruttogehaltes des jeweils abgelaufenen Jahres ermittelt.
Außerordentliche Mitglieder (Absolventen in der Zeit der praktischen Tätigkeit vor Eintragung in die Architektenliste) zahlen 50,00 € Jahresbeitrag.
Mitglieder ohne Einkommen aus beruflicher Tätigkeit (Rentner, Arbeitssuchende oder Mitglieder in Elternzeit) zahlen nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises den Ausnahmebeitrag in Höhe von 50,00 €.
Als Nachweis ist einzureichen:
- bei Rentnerinnen und Rentnern eine Kopie des Rentenausweises,
- bei arbeitssuchenden Mitgliedern z.B. eine Kopie des Bewilligungsbescheides oder eine Bestätigung des Arbeitsamtes,
- bei Mitgliedern in Elternzeit eine Kopie des Elterngeldbescheides, aus dem der Zeitraum der Elternzeit hervorgeht, oder eine Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers über den Zeitraum der Elternzeit
Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrags können auf begründeten schriftlichen Antrag erfolgen.
Häufig gestellte Fragen zum Mitgliedsbeitrag / Beitragsformular
Die Art meiner beruflichen Tätigkeit hat sich geändert (z.B. von „freischaffend“ in „angestellt“). Hat das Auswirkung auf die Höhe des Beitrages?
Die Beschäftigungsart hat in bestimmten Staffelgruppen Auswirkung auf die Beitragshöhe, vor allem aber auch auf Ihren kammerrechtlichen Status. Deshalb zeigen Sie bitte Änderungen Ihrer beruflichen Tätigkeit unverzüglich dem Eintragungsausschuss der Kammer an, indem Sie eine kurze Aufstellung über alle aktuellen beruflichen Tätigkeiten zusammen mit Ihrer Original-Eintragungsurkunde einsenden. Die Eintragungsurkunde erhalten Sie anschließend mit einem Änderungsvermerk zurück.
Ich nehme im Laufe des Jahres Elternzeit – was kreuze ich auf dem Beitragsformular an?
Wird im Laufe des Jahres Elternzeit genommen, kreuzen Sie unter 1. (Anzeige Regelbeitrag) an, wie hoch Ihre Einkünfte im abgelaufenen Jahr waren. Zusätzlich kreuzen Sie Punkt 2. (Antrag Ausnahmebeitrag) an und senden das Formular mit einem entsprechenden Nachweis (z.B. Elterngeldbescheid in Kopie) an uns zurück. Sofern Ihnen noch kein Nachweis vorliegt, reichen Sie diesen nach und ergänzen handschriftlich auf dem Formular, ab wann Sie in Elternzeit gehen werden. Der Beitrag wird anschließend anteilig berechnet.
Für Mitglieder, die das gesamte Kalenderjahr in Elternzeit sind, beträgt der Jahresbeitrag 50,- €. Hierfür kreuzen Sie Punkt 2. (Antrag Ausnahmebeitrag) an und übersenden einen entsprechenden Nachweis.
Kann die Beitragsrechnung auf meine Arbeitgeberin oder meinen Arbeitgeber ausgestellt werden?
Nein, die Beitragsrechnung kann nicht an das Büro bzw. das Unternehmen adressiert werden, da nur Sie als natürliche Person Mitglied der Kammer sind und daher nur selbst und unmittelbar der Beitragspflicht unterliegen. In der Anschrift kann aber der Büro- bzw. Unternehmensnamen gern in c/o aufgenommen werden.
Warum ist auf der Beitragsrechnung keine Umsatzsteuer angegeben?
Die Hamburgische Architektenkammer ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht umsatzsteuerpflichtig.
Erhalte ich eine Beitragsrückerstattung bei einer Kündigung der Mitgliedschaft?
Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das Mitglied aus der Kammer ausgeschieden ist. Zu viel bezahlte Beiträge werden selbstverständlich zurück erstattet.
Kontoverbindung:
Hamburgische Architektenkammer
IBAN: DE14 2005 0550 1280 1616 45
BIC: HASPDEHHXXX
Kontakt Buchhaltung:
Silke Knebusch
Telefon: 040 441841-41
Telefax: 040 441841-44
E-Mail: knebusch@akhh.de