Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 18. Januar über die Frage entschieden, ob die bis zum Inkrafttreten der angepassten HOAI am 1. Januar 2021 dort enthaltenen verbindlichen Mindestsätze bei Altverträgen trotz des EuGH-Urteils vom 4. Juli 2019 weiterhin angewendet werden können oder nicht. Er ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
Ein nationales Gericht ist bei einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht allein aufgrund des EU-Rechts verpflichtet, die HOAI unangewendet zu lassen. Das gelte obwohl der EuGH bekanntermaßen festgestellt hat, dass HOAI-Fassungen, die Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzen gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Damit besteht für Architektinnen und Architekten sowie Planerinnen und Planer die Möglichkeit, erfolgreich sog. Aufstockungsklagen zu führen, mit denen sie ein unter den Mindestsätzen nach den alten Fassungen der HOAI liegendes Honorar auf den Mindestsatz aufstocken wollen.
Die Entscheidung finden Sie hier; die dazugehörige Pressemitteilung hier.
Weitere Informationen können Sie der Internetseite der Bundesarchitektenkammer entnehmen.