Es ranken sich die wildesten Diskussionen rund um dieses Thema. Dabei hat die*der Auftraggeber*in nach der Landesbauordnung eine Person zu benennen, die auf der Baustelle „öffentlich-rechtliche Interessen“ sowie „die allgemeine Ordnung“ durchsetzt. Nicht mehr … nicht weniger!
Bis vor einigen Jahren entsprach es der Lebenswirklichkeit, dass der mit die*der Objektüberwachung beauftragte Architekt*in die*den Bauleiter*in nach LBO „zur Verfügung“ stellte. Dabei ist diese Leistung eine „Besondere Leistung“ nach der Leistungsphase 8. Ohne gesonderte Beauftragung ist somit keine Leistungserbringung geschuldet.
In diesem Kurzseminar wird der Sachverhalt sinnstiftend aufgeklärt. Es werden Strategien entwickelt, der*dem unkundigen Auftraggeber*in den Unterschied zwischen Bauleitung nach LBO und Objektüberwachung zu erläutern. Sofern der mit die*der Objektüberwachung beauftragte Architekt*in die Leistung der Bauleitung nach LBO erbringen will, werden auch dafür Strategien entwickelt, damit das Haftungsrisiko für die*den Bauleiter*in nach LBO überschaubar bleibt.
Hinweise
Technische Voraussetzungen für die Online-Teilnahme:
Internetverbindung, Lautsprecher/Kopfhörer, Mikrophon, Installation der Konferenzsoftware Zoom. Die Nutzung eines Headsets wird nachdrücklich empfohlen.
Die Zugangsdaten erhalten Sie rechtzeitig vor Seminarbeginn an die von Ihnen bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.