Über die Eintragung in die bei der Hamburgischen Architektenkammer geführte Architekten- und Stadtplanerliste entscheidet der unabhängige Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer auf Grundlage des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG).
Eine Eintragung ist nur möglich, wenn die antragstellende Person einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort in der Freien und Hansestadt Hamburg hat.
Im Eintragungsverfahren muss nach § 4 HmbArchtG die Berufsbefähigung nachgewiesen werden. Die Berufsbefähigung setzt sowohl ein erfolgreich abgeschlossenes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit (für Personen, die ihr Studium in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung bis zum Inkrafttreten einer diesbezüglichen Gesetzesnovelle begonnen haben, gilt die Mindeststudienzeit von drei Jahren. Stichtag ist hier laut der gesetzlichen Übergangsregel der 11.1.2023) als auch eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit (bei der Fachrichtung Architektur unter Aufsicht – siehe „Praktische Tätigkeit unter Aufsicht“ akhh.de/eintragung/ta-ao/) in der beantragten Fachrichtung nach Abschluss der Hochschulausbildung voraus, die durch Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und durch Bescheinigungen der Arbeit- bzw. Auftraggeber*in (oder die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst mit fachrichtungsspezifischer Ausrichtung) nachzuweisen ist. Auf die notwendige berufspraktische Erfahrung im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung sowie des Baurechts können berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Architektenkammern angerechnet werden. Nachweise können den Planungsunterlagen (ggf. als PDF) beigelegt werden.
Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung, ggf. weitere Hinweise und den voraussichtlichen Sitzungstermin, an dem der Eintragungsausschuss Ihren Antrag verhandeln wird. Der Eintragungsausschuss tagt i.d.R. monatlich und bearbeitet chronologisch die vollständig eingegangenen Anträge. Über einen vollständigen Antrag wird in der Regel in weniger als 3 Monaten entschieden. Bitte verzichten Sie darauf, zusätzlich parallel telefonisch nach der Bearbeitungsdauer oder nach voraussichtlichen Sitzungsterminen zu fragen. Einen Überblick über die geplanten Sitzungstermine und weitere Informationen finden Sie unter eintragung.akhh.de auf unseren Informationsseiten.
Für die Bearbeitung des Antrages wird nach Kostenordnung eine Gebühr in Höhe von € 300 mit der Antragstellung fällig. Die Gebühr für Antragsteller, die bei Antragstellung in die Berufsliste einer anderen deutschen Architektenkammer eingetragen sind, beträgt € 150. Nach Antragseingang erhalten Sie einen Zahlungshinweis.
Mit der Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste sind eine Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer und eine Pflichtteilnahme an dem Versorgungswerk der Architekten verbunden. Durch die Mitgliedschaft in der Architektenkammer wird zudem ein jährlicher Mitgliedsbeitrag fällig, der sich in seiner Höhe am Einkommen orientiert. Der Grundbeitrag beträgt € 242 im Jahr. Unter beitrag.akhh.de finden Sie die aktuelle Beitragsordnung der Architektenkammer. Eigenverantwortlich tätige Mitglieder sind zudem verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Informationen zur Versicherungspflicht erhalten Sie unter recht.akhh.de auf unserer Informationsseite.
Bitte lesen Sie die folgenden Informationen zu den benötigten Antragsunterlagen. Bei weiteren Fragen zum Eintragungsverfahren erreichen Sie uns per E Mail an eintragung@akhh.de oder unter T 040 441841-48.