Partnerschaftsgesellschaften – auch solche mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) – und Kapitalgesellschaften, mit einer Ansässigkeit in Hamburg, dürfen in ihrem Namen bzw. ihrer Firma die geschützten Berufsbezeichnungen (z.B. Architekten, Stadtplaner), Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen (z.B. Architektur), auch in fremdsprachlicher Übersetzung, nur führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Hamburgischen Architektenkammer eingetragen sind (§ 2 HmbArchtG). Über einen Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Freien und Hansestadt Hamburg entscheidet der unabhängige Eintragungsausschuss auf Grundlage des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG).
Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung, ggf. weitere Hinweise und den voraussichtlichen Sitzungstermin, an dem der Eintragungsausschuss Ihren Antrag verhandeln wird. Einen Überblick der geplanten Sitzungstermine und weitere Informationen finden Sie unter eintragung.akhh.de auf unseren Informationsseiten.
Für die Bearbeitung des Antrages wird nach Kostenordnung eine Gebühr in Höhe von 500 € für Kapitalgesellschaften oder 250 € für Partnerschaftsgesellschaften mit dem Eingang des Antrages fällig. Die Gebühr für Gesellschaften, die bereits in das Gesellschaftsverzeichnis einer anderen deutschen Architektenkammer eingetragen sind, beträgt die Hälfte der o.g. Gebühr. Nach Antragseingang erhalten Sie einen Zahlungshinweis.
Für die Führung von eingetragenen Gesellschaften in dem Gesellschaftsverzeichnis wird nach der Eintragung eine jährliche Gebühr in Höhe von 80 € für Kapitalgesellschaften und in Höhe von 40 € für Partnerschaftsgesellschaften erhoben.
Bei weiteren Fragen zum Eintragungsverfahren erreichen Sie uns per E-Mail an eintragung@akhh.de oder unter T 040 441841-48.